OLG Frankfurt, Urteil vom 07.04.2014, Aktenzeichen: 16 U 75/13
Die Klägerin reservierte selbstständig bei einer Fluggesellschaft einen Flugsitzplatz in der Mutter-Kind-Reihe. Später buchte die Klägerin im selben Reisebüro eine Pauschalreise, deren Flug mit der Maschine ausgeführt werden sollte in welcher sie den Sitzplatz reserviert hat. Bei der Buchung der Pauschalreise stellte sich heraus, dass die Sitzplatzreservierung mit der Pauschalreisebuchung nicht kombinierbar ist. Die Klägerin kündigte den Reisevertrag und forderte von dem Reiseveranstalter Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Sinne des Beklagten entschieden und der Klägerin die Schadensersatzzahlung nicht zugesprochen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus § 651 f Abs. 2 BGB. Die Klägerin hat die Sitzplatzreservierung unmittelbar mit der Fluggesellschaft vereinbart. Dies geschah noch bevor die Klägerin mit dem Beklagten einen Reisevertrag geschlossen haben, deshalb ist die Sitzplatzreservierung nicht zum Bestandteil des Vertrags geworden. Die Reise war also, wegen der gescheiterten Sitzplatzreservierung, nicht i.S.v. § 651 f Abs. 2 BGB vereitelt oder erheblich beeinträchtigt.
OLG Frankfurt (16 U 75/13), Selbstständig gebuchter Flug vor Pauschalreisebuchung