LG Berlin, Urteil vom 07.02.2008, Aktenzeichen:57 S 26/07
Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Florenz über München nach Berlin. Der Abflug wurde jedoch zuerst verschoben und dann wurde der Flug annulliert. Die Ursache für die Annullierung war ein defekter Sensor. Aufgrund dieses Defekts ließ sich das Fahrwerk der Maschine nicht einfahren. Die Kläger nahmen deshalb das beklagte Luftfahrtunternehmen, unter Berufung auf eine Flugannullierung, auf Zahlung einer Ausgleichsleistung aus Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Anspruch. Das Luftfahrtunternehmen verweigert die Zahlung mit der Begründung, der Defekt stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar.
Das LG Berlin hat im Sinne des Beklagten entschieden und dem Kläger die Ausgleichszahlung nicht zugesprochen. Ein defekter Sensor ist als ein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. einzustufen, da dieser auch durch sorgfältige und regelmäßige Wartung nicht vermieden werden konnte und somit dicht der Sphäre des Beklagten zuzuordnen ist. Der hier aufgetretene Defekt ist desweiteren ein Sicherheitsrisiko und ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel. Würde man technische Defekte als Ausschlussgrund i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verneinen, so würde man wirtschaftlich schwächere Luftfahrtgesellschaften dazu verleiten, gewisse Risiken einzugehen, um Annullierungen und damit Verpflichtungen zu Ausgleichsleistungen zu umgehen.
LG Berlin (57 S 26/07), Defekter Sensor und nicht einfachbares Fahrwerk als außergewöhnlicher Umstand