AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Aktenzeichen: 318c C 128/00
Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Urlaubsreise mit Flug. Bei der Reiseanmeldung wurde ein Reiseanmeldungsformular ausgestellt, wonach der Hinflug am 8.10.1999 erfolgen sollte. Der Rückflug sollte am 17.10.1999 um 8.45 Uhr stattfinden. Eine Buchungsbestätigung erhielt die Klägerin am Reisetag, vor dem Abflug auf dem Flughafen. Hierin war ein Reisezeitraum lediglich vom 8.10. bis 16.10.1999 vorgesehen. Die Klägerin trat die Reise an ohne etwas im Hinblick auf den vorverlegten Rückflug zu unternehmen. Erst als die Klägerin nach dem Urlaub wiederkehrte, rügte sie die durch die veränderten Abreisezeiten bedingten Reisemängel gegenüber der Beklagten und verlangte von der Beklagten eine Reisepreisminderung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und trug vor, dass der Reisevertrag mit dem in der Reisebestätigung dokumentierten Inhalt zustande gekommen sei.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat der Klägerin eine Reisepreisminderung in Höhe von anderthalb Tagessätzen des Reisepreises zugesprochen. Eine entgegen der Buchung verkürzte Urlaubszeit stellt einen Reisemangel dar und begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §§ 651 a, 651 d BGB. Dieser Anspruch is auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin es unterließ, den vorverlegten Rückflug i. S. d. § 651 d Abs. 2 BGB rechtzeitig bei der Beklagten anzuzeigen, da die Beklagte von vornherein damit zu rechnen hatte, dass derartig wesentliche Abweichungen von der Reiseanmeldung zur Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen führen werden.
AG Hamburg-Altona (318c C 128/00), Reisemangel durch eine vorverlegte Rückreise