BGH, Urteil vom 09.07.1992, Aktenzeichen: VII ZR 6/92
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer GmbH, die deren Stornierungsbedingungen festlegt. Die GmbH veranstaltet Urlaubsaufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen in süd- und westeuropäischen Ländern. Laut der streitgegenständlichen Klausel werden bei Rücktritt innerhalb von 40 Tagen vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises und bei Rücktritt außerhalb von 40 Tagen vor Mietbeginn 35 % des Mietpreises fällig, was Kläger für eine unzulässige Regelung hält.
Der Bundesgerichtshof stimmt der Sichtweise des Klägers zu und erklärt die angegriffenen Klauseln wegen eines Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz für unwirksam. Die Pauschalen, die durch die Beklagte verlangten würden, seien unangemessen hoch. Dem Kunden werde durch die Formulierung der Klauseln außerdem der Nachweis abgeschnitten, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
BGH (VII ZR 6/92), Unwirksamkeit der Entschädigungspauschalen in Stornierungsbedingungen