Finanzgericht Köln, Urteil vom 03. Dezember 1996, Aktenzeichen 7 K 2800/93
Ein Arbeitnehmer möchte eine Reisekostenerstattung für eine Dienstreise als steuerpflichtigen Arbeitslohn absetzen. Die Bank ist die Klägerin. Sie verlangt die von ihr vorgestreckten Reisekosten vom Arbeitnehmer heraus. Der Arbeitgeber hat der Bank aber einen Haftungsbescheid vorgelegt, dass die Bank auf den Reisekosten bei Nichtantritt der Reise sitzen bleibt. Dagegen klagte die Bank.
Das Finanzgericht Köln hielt die Klage für unbegründet, weil der angefochtene Haftungsbescheid des Arbeitgebers teilweise rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt ist.
FG Köln (7 K 2800/93) Eine Arbeitsreise kann steuerrechtlich abgesetzt werden.