AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.06.2011, Aktenzeichen: 4 C 572/10
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Paris nach Berlin. Es kam jedoch aufgrund der Wetterverhältnisse zuerst zu einer Verzögerung von über einer Stunde im Verhältnis zur geplanten Abflugzeit. Als die Passagiere sich schon im Flugzeug befanden und die Maschine sich auf dem Weg zur Abflugbahn befand folgte eine weitere wetterbedingte Verschiebung des Fluges. Schließlich musste der Flug annulliert werden, da eine Frau sich weigerte mitzufliegen und es weder den Flugbegleitern noch dem Flugkapitän gelang, die Frau von ihrem Vorhaben die Maschine zu verlassen abzubringen. Der Kläger verlangte dem Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges.
Das AG Königs Wusterhausen hat im Sinne des Beklagten entschieden. Die Annullierung des Fluges ist auf Ursachen zurückzuführen, die der Sphäre des Beklagten nicht zurechenbar waren. Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei schlechten, einen Start nicht zulassenden Wetterbedingungen, um außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EUVO handelt. Befindet sich ein "reiseunwilliger" Passagier am Bord, so liegt ebenfalls ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EUVO vor, da weder das Luftfahrtunternehmen, noch das Luftfahrtpersonal Einfluss auf diese Situation haben kann.
AG Königs Wusterhausen (4 C 572/10), Reiseunwilliger Passagier