KG Berlin, Urteil vom 29.11.2011, Aktenzeichen: 5 U 90/10
Der Dachverband der Verbraucherzentralen klagt gegen ein in Großbritannien ansässiges Luftfahrtunternehmen, das online Luftbeförderungsverträge anbietet. Die Beklagte erhob bei der Buchung auf ihrer Website und der Zahlung per Kreditkarte eine Buchungsgebühr für Kunden, wobei der Kunde erst am Ende der Buchung über die zusätzlichen Kosten informiert wurde. Diese Geschäftspraxis hält derKläger für unzulässig, weil die Kunden der Beklagten durch die verspätete Information über die zusätzlich erhobenen Kosten benachteiligt würden. Er fordert die Beklagte demnach auf, die streitgegenständliche Geschäftspraxis in Zukunft zu unterlassen.
Das Kammergericht Berlin hält die Klage für begründet. Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 müsse bei der Onlinebuchung von Luftfahrtverträgen stets der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar zu zahlende Endpreis auszuweisen werden. Gegen diese Vorschrift verstoße die Beklagte jedoch, weil die zusätzlichen Gebühren erst kurz vor Ende der Buchung ausgewiesen würden. Außerdem seien Kreditkartengebühren für ein Luftfahrtunternehmen von vornherein abzusehen und dürften deshalb nicht gesondert auf den Fluggast übertragen werden. Vielmehr müsse das Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Kreditkartenzahlung mit in den Flugticketpreis integrieren.
KG Berlin (5 U 90/10), Zusätzliche Gebühren für Kreditkartenzahlung sind unzulässig