LG Arnsberg, Urteil vom 27.02.2007, Aktenzeichen: 5 S 115/06
Die Kläger fordern von der beklagten Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung, weil eine Unterkunft, die sie aus deren „Hotel- und Appartementliste“ ausgesucht und gebucht hatten, keinen Hotelstandrad aufwies. Die Kläger stellten nach der Ankunft fest, dass es sich bei dem betreffenden Hostel in Helsinki um eine gewöhnliche Jugendherberge mit 2 Sanitäranlagen pro 27 Zimmern und Jugendherbergskost handelte. Sie sehen in diesem Umstand einen Reisemangel. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kläger die Mängel vor Ort hätten anzeigen müssen.
Das Landgericht Arnsberg hält die Klage für begründet. Die Unterkunft sei als mangelhaft i. S. d. § 651 d Abs. 1 BGB zu bewerten und den Klägern stehe demnach ein Anspruch auf Reisepreisminderung i. H. v. 20 % des gezahlten Reisepreises gem. § 651 a ff zu. Reisende, die ein Objekt aus einer „Hotel- und Appartementliste“ buchen, dürften zurecht davon ausgehen, dass dieses auch einen Hotelstandard haben würde. Im vorliegenden Fall sei eine Mängelanzeige entbehrlich gewesen, weil eine Abhilfe seitens der Beklagten unmöglich gewesen wäre.
LG Arnsberg (5 S 115/06), Hostel mit Hotelstandard