LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2010, Aktenzeichen: 7 S 66/10.
Wegen eines technischen Defekts kommt ein Fluggast erst mit einer Verzögerung von 53 Stunden an seinem Zielflughafen an. Er verlangt nun von der Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer erheblichen Flugverspätung.
Das Landgericht Darmstadt hat zu Gunsten des Klägers entschieden.
Kommt es zu einer Flugverspätung steht den Fluggästen grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Von diesem Anspruch kann das Luftfahrtunternehmen, durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, befreit werden.
Ein außergewöhnlicher Umstand wird begründet, wenn die Flugverspätung durch Ereignisse verursacht wird, welche nicht im Rahmen des normalen Betriebs eines Luftfahrtunternehmens üblich sind. Zudem müssen diese Ereignisse auch unbeherrschbar sein.
Somit stellt ein technischer Defekt nicht immer einen außergewöhnlichen Umstand dar, da diese auch zwischen Wartungsintervallen auftreten können, was zum Risiko des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens gehört.
Dem Kläger wurde die Ausgleichszahlung folglich zugesprochen.
LG Darmstadt(7 S 66/10). Ausgleichzahlung bei technischem Defekt möglich.