OLG Celle, Urteil vom 29.12.2008, Aktenzeichen: 11 U 202/08.
Ein Reisender bucht bei einem Reisebüro einen Urlaub in Kanada. Obwohl das Büro damit warb, stets den günstigsten Preis zu finden, fand der Kläger kurz vor seiner Abreise ein billigeres Angebot bei einem anderen Anbieter. Er verlangt nun die Erstattung des Differenzbetrages.
Das Oberlandesgericht in Celle hat in dieser Aussage keine rechtliche Wirkung gesehen.
Eine solche Wirkung könne zwar durch Werbemaßnahmen entfaltet werden, §443 I BGB, vorliegend begründe sie aber in ihrer Art und Form keinen rechtlichen Anspruch.
Die Werbung sage ihrem Wortlaut nach nicht aus, dass die Preise günstiger seien als bei der Konkurrenz. Vielmehr versichere sie dem Verbraucher, dass ihm im Rahmen der Möglichkeiten des Büros der günstigste erhältliche Preis angeboten werde.
Trotz des Werbeslogans handele es sich bei der Ausschreibung des Büros um ein herkömmliches Dienstleistungsangebot. Der Reisende könne in seinem eigenen Interesse den vorgeschlagenen Preis auf seine Günstigkeit überprüfen.
OLG Celle(11 U 202/08). Werbeslogan sind nicht immer verbindlich.