BGH, Urteil vom 20.06.2006, Aktenzeichen X ZR 59/05
In einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Reiseveranstalterin wird festegelegt, dass Reisekunde mit Erhalt einer schriftlichen Reisebestätigung (bzw. eines Sicherheitsscheins) eine Anzahlung von 20% auf den Reisepreis zu leisten haben. Der Kläger hält den Inhalt dieser Klausel für unzulässig, weil durch diese das Leistungsverweigerungsrecht, das Vertragspartnern nach § 320 BGB zusteht, eingeschränkt werde. Er fordert deshalb die Beklagte zur Streichung der Klausel auf.
Der Bundesgerichtshof weist die Klage zurück und schließt sich damit der Sichtweise des Revisionsgerichtes an. AGB-Klauseln, die eine Vorleistungspflicht (insbesondere bei Anzahlungen auf den Reisepreis von Pauschalreisen) begründen, unterfallen nicht der Vorschrift des § 309 Nr. 2 a BGB, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die streitgegenständliche Klausel hält dieser Inhaltskontrolle nach Ansicht des BGH stand, weil sie die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteilige.
BGH (X ZR 59/05), Fälligkeit einer Anzahlung von 20% auf den Reisepreis