AG Bad Homburg, Urteil vom 19.02.2008, Aktenzeichen: 2 C 2973/07
Die Kläger hatten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine mehrtägige Fahrradreise mit Übernachtung in verschiedenen Hotels gebucht. Sie erhielten von der Beklagten mit der Buchungsbestätigung eine Liste der Hotels in denen sie jeweils nach der entsprechenden Tagesetappe übernachten würden. Diese wurden jedoch während der Reise mehrfach kurzfristig geändert, wodurch die Tageetappen von der geplanten Länge abwichen. Die Kläger verlangen nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung, weil sie die Änderung der Hotels als Reisemangel sehen.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für teilweise begründet. Für die betreffenden Tage an denen die Hotels umgebucht wurden, stehen den Klägern Reisepreisminderungen in Höhe von bis zu 40 % des Tagespreises zu. Die Beklagte habe sich als Reiseveranstalterin an die vorgegebene Hotelliste zu halten, weil diese mit der Mitteilung durch die Beklagte zum Bestandteil der von der Beklagten vertraglich zu erbringenden Leistung geworden sei, die sie nachträglich nicht mehr einseitig ändern könne.
AG Bad Homburg (2 C 2973/07), Hotelliste ist bindend