AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.04.2013, Aktenzeichen: 3 C 3319/12 (36).
Drei Fluggäste verlangen von ihrer Airline eine Ausgleichszahlung wegen faktischer Annullierung ihres Fluges. Der Flieger hatte wegen eines technischen Defekts die Route geändert und auf einem Alternativflughafen gelandet. Dies hatte eine erhebliche Flugverspätung zur Folge.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern Recht zugesprochen. Die Ausgleichszahlung, nach Art. 7 Fluggastrechte-VO, stehe Fluggästen zu, die ihr Flugziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden erreichen. In dem Abweichen von der gebuchten Route und dem unplanmäßigen Zwischenhalt, sei eine faktische Annullierung des Fluges zu sehen.
Die Verspätungsdauer richte sich nach der Differenz zwischen der geplanten und der tatsächlichen Ankunft am Zielflughafen. Da die Verzögerung im vorliegenden Fall deutlich mehr als 3 Stunden betrug, seien die Passagiere zu entschädigen.
Auf einen außergewöhnlichen Umstand könne sich die Airline dabei nicht berufen, da ein technischer Defekt kein unvorhersehbarer Zwischenfall sei, der sich außerhalb des Machtbereichts des Luftfahrtunternehmens befinde.
AG Rüsselsheim(3 C 3319/12 (36)). Anspruch auf Ausgleichszahlung bei faktischer Annullierung.