BGH, Urteil vom 01.02.2005, Aktenzeichen: X ZR 10/04.
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen die Anwendung von Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Busunternehmens. Dieses verweigert jegliche Leistung bei dem Verlust einer Busfahrkarte.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch auf Andrang des Klägers diese Klauseln für unwirksam erklärt. Gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 2 BGB sind Klausen in den AGBs unwirksam, wenn sie eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Eine unangemessene Benachteiligung ist dann anzunehmen, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag des Reisenden so durch die Klauseln eingeschränkt werden, dass die Erfüllung des Vertrages nicht erfolgen kann.
Verliert der Reisende sein Ticket so kann er keine einzige Leistung vom Reisebusunternehmen verlangen.
Diese Klausel schränkt den Verbraucher in seinen reisevertraglich gesicherten Rechten der Art ein, dass sie vom Gericht als unrechtmäßig eingestuft wurde.
Dem Fahrgast jegliche Möglichkeit zur Geltendmachung seiner vertraglichen Ansprüche zu nehmen, verstoße gegen die oben genannten Klauselverbote und sei deshalb unzulässig.
BGH(X ZR 10/04). Busticket verloren: Vollständiger Anspruchsverlust unrechtmäßig.