BGH, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen: X ZR 115/12.
Ein Fluggast verpasst seinen Anschlussflug und kommt mit 3-stündiger Verspätung an seinem Zielflughafen, weil der Zubringerflug, wegen einer fehlenden Landeerlaubnis, erst mit einer Verzögerung von 25 Minuten landete. Er verlangt eine Ausgleichszahlung, während seine Airline diese wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands ablehnt.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger die begehrte Zahlung nicht zugesprochen. Er ist vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Nichterteilung der Landeerlaubnis um einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand handele.
Nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO ist ein Luftfahrtunternehmen für alle Umstände von der Haftung befreit, die von außerhalb kommen und auf die es auch dann keinen Einfluss hätte, wenn es alles ihm zumutbare und in seiner Macht stehende tun würde, um ihnen entgegenzuwirken.
Als Betreiber von Passagierflugzeugen haben die Luftfahrtunternehmen keinerlei Einfluss auf die organisatorischen Vorgänge am Zielflughafen. Es blieb ihr folglich nichts anderes übrig, als auf die Erteilung der Erlaubnis zu warten und die Landung entsprechend verspätet durchzuführen.
In dem Ausbleiben der Landeerlaubnis ist folglich ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für die Luftfahrtgesellschaft begründet.
BGH(X ZR 115/12). Verwehrte Ladeerlaubnis ist außergewöhnlicher Umstand.