BGH, Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: ZR 253/00.
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen die Werbemaßnahmen eines Anbieters für pauschale Skireisen. Dieser bewirbt seine Angebote mit einem Pauschalpreis, aus dem die einzelnen Rechnungsposten für Unterkunft und Skipass nicht hervorgehen.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. In der Angabe eines, mehrere Rechnungsposten beinhaltenden, Pauschalpreises, sei kein unlauterer Wettbewerb zu sehen.
Es sei wettbewerbsrechtlich durchaus zulässig, mehrere Waren oder Dienstleistungen unter einem Gesamtpreis zu bewerben.
Die Werbung für ein solches Kopplungsgeschäft sei lediglich dann wettbewerbswidrig, wenn die Angaben über das Angebot geeignet seien, die Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise zu beeinflussen.
Dies sei der Fall, wenn der Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht werde. Vorliegend sei es dem Verbraucher frei überlassen sich selbst Gedanken über das Preis-Leistungs-Verhältnis zu machen.
BGH(ZR 253/00). Pauschalpreis: Veranstalter darf mehrere Leistungen als Gesamtpreis zusammenfassen.