LG Darmstadt, Urteil vom 24.07.2013, Aktenzeichen: 7 S 242/12.
Ein Fluggast verlangt wegen einer mehrstündigen Flugverspätung eine Ausgleichszahlung von der zuständigen Airline. Das Luftfahrtunternehmen verweigert diese mit dem Verweis auf einen Vogelschlag, der als haftungsbefeiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei.
Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Zwar gehört ein Vogelschlag zu den allgemeinen Risiken im Luftverkehr, jedoch ist das Abwenden der Vögel vom Flughafenbereich nicht Aufgabe des Luftfahrtunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.
Eine Flugverspätung könne, gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung, nur dann zu einer Ausgleichszahlung führen, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht alles ihm zumutbare und in seiner Macht stehende getan hat, um die Verspätung zu vermeiden.
Airlines sind ausschließlich für Flugunternehmungen zuständig. Sie haben keinen Einfluss auf die Organisatorischen Maßnahmen rund um das Startfeld des Flughafens.
Aus diesem Grund sei das Unternehmen von der Haftung befreit.
LG Darmstadt(7 S 242/12). Keine Ausgleichzahlung bei Verspätung wegen Vogelschlag.