AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.07.2012, Aktenzeichen: 3 C 1132/12 (36).
Ein Fluggast verlangt von seiner Airline wegen einer mehr als 30-stündigen Flugverspätung eine entsprechende Ausgleichszahlung. Diese verweigert die Zahlung und begründet die Verspätung mit zwei außergewöhnlichen Umständen sowie einem technischen Defekt.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat dem Kläger Recht zugesprochen. Obwohl in der Luftraumsperrung und der Aschewolke außergewöhnliche Umstände zu sehen seien, die die Airline von einer Haftung ausschließen würden, war es der technische Defekt, der letztendlich zur faktischen Annullierung des Fluges führte.
Technische Defekte sind indes nicht als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Verspätung oder Annullierung eines Fluges befreien können.
Ihnen kann unter allen Umständen vorgebeugt und entgegengewirkt werden. Weil der Defekt über die Zeit der Luftraumsperrung hinaus den Abflug verzögerte, sei diese nicht als haftungsbefreiend anzusehen.
Dem Kläger stehe aus diesem Grund eine entsprechende Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.
AG Rüsselsheim(3 C 1132/12 (36)). Bei mehreren außergewöhnlichen Umständen entscheidet letzter Verzögerunsgrund.