OLG Köln, Urteil vom 08.12.2008, Aktenzeichen: 16 U 49/08
Der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer fordert von einer Reiseveranstalterin die Streichung mehrerer Klauseln ihrer AGB. In den streitgegenständlichen Klauseln werden Abtretungsverbote für die Reisekunden und die Bewertung der Änderung der Reisegestaltung als Rücktritt geregelt.
Das OLG Köln hält die Klage der Verbraucherzentralen für berechtigt. Die Klauseln zu Abtretungsverboten und Rücktrittsbedingungen in den AGB des Reiseveranstalters verstoßen gegen § 308 Nr. 5 BGB bzw. gegen § 307 Abs. 2 BGB und sind damit unwirksam. Ein Änderungswunsch des Verbrauchers, der weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erklärt wird, werde durch diese Regelungen als Rücktrittserklärung behandelt, was eine unzulässige Erklärungsfiktion im Zusammenhang mit Änderungswünschen des Reisenden darstelle.
OLG Köln (16 U 49/08), Allgemeine Geschäftsbedingungen in Reiseverträgen