AG Bad Homburg, Urteil vom 25.01.2005, Aktenzeichen: 2 C 2400/04
Die Kläger fordern von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, Schadensersatz wegen einer Salmonellenvergiftung während eines Urlaubs auf Rhodos. Sie sind der Ansicht, dass die Vergiftung durch die Lebensmittel, die im gebuchten Hotel bereitgestellt worden waren, verursacht wurden. Diese Behauptung wird dabei durch die Tatsache unterstützt, dass insgesamt ca. 15% der Urlauber im betreffenden Hotel eine Salmonellenvergiftung erlitten hätten.
Das Amtsgericht Bad Homburg weist die Klage ab. Die Kläger haben es versäumt, die Ursache der Salmonellenvergiftung besser darzustellen und die Kausalität zwischen der Verpflegung im Hotel und den Erkrankungen genauer zu begründen. Deshalb können andere Faktoren, wie die Ansteckung durch andere bereits infizierte Reiseteilnehmer, nicht ausgeschlossen werden und die Klage könne demnach nicht als begründet angesehen werden.
AG Bad Homburg (2 C 2400/04), Salmonellenvergiftung während einer Reise