BGH, Urteil vom 12.12.2013, Aktenzeichen: I ZR 65/13.
Der Kläger lies sei Auto mit einem Zug transportieren. Weil beim Abladen des Fahrzeugs eine Kratzer und andere Beschädigungen am Wagen zu sehen waren, fordert er Schadensersatz vom ausführende Unternehmen. Dieses verweigert die Zahlung mit Verweis auf eine unsachgemäße Verpackung.
Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Entscheidend war die Frage, ob dem Unternehmer ein Verschulden unterstellt werden könne oder ob ein haftungsbefreiender Grund, hier in Form von unsachgemäßer Verpackung, vorliege.
Das Gericht ist zu der Entscheidung gekommen, dass auf einem Autozug keine besondere Verpackung des Fahrzeuges erforderlich sei, weil die Gefahren beim Transport gleich den Gefahren im üblichen Straßenverkehr sind.
Somit hafte das Eisenbahnunternehmen beim Fahrzeugtransport stets verschuldungsunabhängig gemäß Artikel 36 § 1 CIV für entstandene Schäden am Transportgut.
BGH(I ZR 65/13). Verschuldensunabhängige Haftung bei Beschädigung von KFZ auf Transportzug.