AG Bad Homburg, Urteil vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 2 C 1264/06
Der an Klaustrophobie leidende Kläger begehrt nun von dem beklagten Luftfahrtunternehemen eine Schadensersatzzahlung wegen des Maschinenwechsels auf einem von ihm bebuchten Flug. Ihm wurde beim Einchecken mittgeteilt, dass die vorgesehene Maschine des Typs Boing 767 gegen eine kleinere, des Typs Boeing 757, ausgetauscht werde, was den Kläger wegen seiner Platzangst dazu veranlasste, am Flughafen zurückzubleiben. Letztendlich wurde der Kläger mit der nächsten Maschine des größeren Typs Boeing 767 zu seinem Ziel befördert.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für nicht begründet. Der Kläger erhalte keinen Anspruch auf die geforderten Schadensersatzleistungen. Ein Luftfahrtunternehmen sei nicht verpflichtet den angekündigten Flugzeugtyp zu verwenden. Es entsteht so auch kein für den Schadensersatzanspruch erforderlicher Reisemangel gem. § 651 c Abs. 1 BGB, wenn dieser geändert wird, weil der angezeigte Flugzeugtyp lediglich als eine bloße Leistungsbeschreibung, nicht jedoch als Eigenschaftszusicherung bewertet werden könne.
AG Bad Homburg (2 C 1264/06), Geänderter Flugzeugtyp kein Reisemangel