AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Aktenzeichen: 101 C 3385/09.
Die Klägerin buchte einen Flug bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen. Obwohl sie diesen wenige Minuten später stornierte, stellte die Airline ihr eine Stornogebühr von 257 Euro in Rechnung.
Das Amtsgericht Bonn hat diese pauschalen Stornokosten als unrechtmäßig erklärt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen Stornobeträge nur prozentual dargestellt werden und nicht pauschal. Auch wenn dieser Betrag prozentual dargestellt wäre, so ist er dennoch zu hoch angesetzt. Gemäß § 242 BGB hat der Schuldner die Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben es nach der Verkehrssitte erfordern. Eine Stornogrbühr in Höhe von 91 % des Reisepreises würde klar gegen dieses zivilrechtliche Gebot verstoßen.
Nach § 651i Abs. 1 BGB ist dem Gläubiger nach einem Rücktritt der Schaden zu ersetzen, den er in Folge des rückabzuwickelnden Vertrages erlitten hat. Da dieser Schaden vorliegend gegen Null geht, ist die Forderung der Airline unrechtmäßig.
AG Bonn(101 C 3385/09). Flugstornierung: Angemessener Schadensausgleich für Airline.