LG Berlin, Urteil vom 03.08.2005, Aktenzeichen: 97 O 62/04.
Ein Verbraucherschutzbund fordert ein Luftfahrtunternehmen dazu auf, es zu unterlassen, mit Pauschalpreisen zu werben, die die obligatorischen Kreditkartenkosten nicht beinhalten.
Das Landgericht Berlin hat im Sinne der Verbraucherschutzbundes entschieden. Wird mit einem festen Pauschalpreis für eine Leistung geworben, so muss dieser Pauschalpreis alle Kosten enthalten und es dürfen für den Kunden nach der Buchung keine weiteren Kosten anfallen.
§ 1 PreisangabenVO schreibe vor, dass bei dem gewerblichen Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, der Anbietende den Preis samt Umsatzsteuer und unter Einbezug aller sonstigen Preisbestadteile angeben müsse.
Weil die Kreditkartenkosten vorliegend im Nachhinein zu dem Pauschalpreis hinzugefügt wurden, sei in der Handlung der Airline ein Verstoß gegen die Grundvorschriften der Preisabgabenverordnung zu sehen, sie fortan zu unterlassen habe.
LG Berlin(97 O 62/04). Verpflichtende Gesamtpreisangabe bei Ticketwerbung.