AG Bad Homburg, Urteil vom 01.07.2008, Aktenzeichen: 2 C 821/08
Die Kläger fordern von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, die Rückerstattung der Mehrkosten für einen Hotelumzug und eine Reisepreisminderung wegen mehrerer Mängel an deren Hotel, die zu diesem Umzug geführt hatten. Nachdem die Kläger diese Mängel festgestellt hatten, zogen sie in ein anderes Hotel um. Für diesen Umzug mussten die Kläger jedoch einen Aufpreis zahlen, was sie als unrechtmäßig bewerten. Deshalb fordern sie die betreffenden Kosten nun zurück.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage nur für teilweise begründet. So stehe den Klägern zwar die Rückerstattung der Mehrkosten für den Hotelumzug zu, da eine Mängelbeseitigung durch den Reiseveranstalter kostenfrei erfolgen muss. Die begehrte Reisepreisminderung wurde allerdings abgelehnt. Die Mängelanzeigen seien insgesamt zu wenig spezifisch geblieben, sodass es für das Gericht nicht möglich sei, zu bewerten, ob es sich bei diesen um bloße Unannehmlichkeiten oder um ersatzpflichtige Reisemängel handelt.
AG Bad Homburg (2 C 821/08), Kostenfreie Beseitigung von Reisemängeln und deren Anzeigepflicht