BGH, Urteil vom 24.11.1999 Aktenzeichen: I ZR 171/97
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geht gegen eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in Rotterdam, die in Deutschland u. a. Ferienparks vor. Diese biete Urlaube in eigenen Ferienparks an und fordere bei erfolgter Buchung eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises. Allerdings händige sie den Reisekunden keinen Sicherungsscheine im Sinne von § 651k Abs. 4 BGB aus. Die Klägerin sieht in diesem Umstand einen Verstoß gegen § 651a BGB. Die Beklagte biete eine Gesamtheit von Reiseleistungen an und müsse demnach auch als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a BGB gelten.
Der BGH stimmt der Ansicht der Klägerin zu. Wenn die Beklagte von ihren Reisekunden den Anzahlungsbetrag von 10 % des Reisekostenbetrages entgegennehme, ohne im Gegenzug irgendeine Sicherheit im Sinne des § 651k Abs. 4 und 5 BGB auszustellen, handele sie wettbewerbswidrig.
BGH (I ZR 171/97 ), Zahlungen auf Reisepreis ohne Sicherungsscheins