AG Bonn, Urteil vom 24.08.2006, Aktenzeichen: 16 C 53/06.
Die Teilnehmerin einer Pauschalreise tritt verfrüht die Rückreise an, weil sie sich durch den Tod eines anderen, ihr unbekannten, Reiseteilnehmers nicht in der Lage sieht den Urlaub weiterhin zu genießen.
Im Nachhinein fordert sie vom Veranstalter eine Übernahme der Rückreisekosten.
Die Klägerin begehrte gerichtlich nach der Rückreise die Erstattung der Rückreisekosten.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klägerin die Rückreisekostenrückerstattung jedoch nicht zugesprochen. Die Beklagte organierte zwar die verfrühte Rückreise und nahm den Wunsch der Kostenübernahme auf, bestätigte diesen aber zu keiner Zeit.
Gemäß § 670 BGB sind der Resiseteilnehmerin derartige Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich hielt.
Vorliegend konnte das Gericht jedoch keine ausreichenden Gründe feststellen, warum die Klägerin nicht weiter an der Reise teilgenommen hat.
In der Folge wurde ihr der Anspruch auf die Rückreisekosten verwehrt.
AG Bonn(16 C 53/06). Tod eines unbekannten Reiseteilnehmers kein Rücktrittsgrund.