LG Aurich, Urteil vom 15.07.2005, Aktenzeichen: 1 S 103/05
Der Kläger fordert von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, bei dem er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, die Rückzahlung des Reisepreises für eine gebuchte Reise. Die Beklagte weigert sich ihrerseits zu zahlen, weil die Reiserücktrittsversicherung nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn die Reise aus einem nicht vorhersehbaren Grund storniert werden musste. Zum Zeitpunkt der Buchung wusste der Kläger jedoch, dass er sich noch vor der Reise der Operation unterziehen würde, von der er sich kurz vor der geplanten Abreise noch nicht erholt hatte.
Das Landgericht Aurich weist die Klage ab und spricht dem Kläger keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises durch die Beklagte zu. Der Kläger hatte es unterlassen, die Reise nach Kenntnis des vorgesehenen Operationstermins zu kündigen, was als grob fahrlässig zu bewerten sei. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er sich der vorhandenen und stets bestehenden Heilungsrisiken bewusst war, zumal es sich hierbei um weit verbreitetes Allgemeinwissen handelt.
AG Aurich (1 S 103/05), Zahlung der Reiserücktrittsversicherung