AG Tiergarten, Urteil vom 24.07.2007, Aktenzeichen: 6 C 381/06. Bahn haftet für Angestellte.
Wähend einer Bahnfahrt wird eine Frau von einem Angestellten des ausführenden Eisenbahnunternehmens mit Kaffee verbrüht, weil dieser beim Eingießen von einem Dritten angestoßen wurde. Sie erlitt Verbrennungen zweiten Grades und fordert nun Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld von dem Unternehmen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat der Klägerin die geforderten Zahlungen zugesprochen. Es sei nicht von Bedeutung, dass der Unfall von einem anderen Fahrgast und nicht unmittebar von dem Angestellten ausgelöst worden sei. Da sich das ganze in einem Zug der Deutschen Bahn abgespielt habe und als Folge des alltäglichen Bahnbetriebs anzusehen ist, handele es sich um einen Betriebsunfall, bei dem der Inhaber von selbigem für jegliche Handlungen seiner Angestellten zuständig sei und verschuldensunabhängig für deren Handlungsfolgen haften müsse.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB müsse die Deutsche Bahn AG grundsätzlich für alle Kosten aufkommen, die nicht erforderlich gewesen wären, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Der Klägerin stehe deshalb sowohl ein Schmerzensgeld, als auch ein Schadensersatz für ihre beschmutzte Kleidung sowie die von ihr ausgelegten Anwaltskosten zu.
AG Tiergarten(6 C 381/06). Bahn haftet bei Fehlhandlungen für Angestellte.