LG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2013, Aktenzeichen: 2-24 S 16/13.
Zwei Fluggäste buchen einen Flug nach Rangun, mit Zwischenstop in Singapur. Weil der Flug nach Singapur verspätet ankam, verpassten sie ihren Anschlussflug. Sie verlangen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung.
Die Airline verweigert die Zahlung, weil die Verspätung sich außerhalb des europäischen Luftraums und somit außerhalb des Geltungsbereichs der entsprechenden Verordnung befinde.
Das Landgericht Frankfurt hat den Klägern die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen. Da beide Flüge vom beklagten Luftfahrtunternehmen organisiert wurden, habe es die unmittelbaren Konsequenzen aus der Flugverspätung zu tragen. So sei die verspätete Zubringermaschine, mit Abflug in Frankfurt, der Grund für das Verpassen des Anschlussfluges in Singapur.
Für die Verspätung sei die Lage des Ankunftsortes zudem irrelevant. Es käme auf die Herkunft des Luftfahrtunternehmens und den Startflughafen an. Da es sich um eine deutsche Airline handele und die Teilflüge, in diesem Zusammanhang als Einheitsflug angesehen, in Frankfurt starteten, sei Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegend anwendbar.
Weil die Verspätung eine Dauer von 3 Stunden deutlich überschritten habe, stehe den Klägern die geforderte Zahlung zu.
LG Frankfurt(2-24 S 16/13). Ausgleichszahlung bei Verspätung: Herkunft der Airline und Startflughafen entscheidend.