LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2012, Aktenzeichen: 2-24 S 21/12.
Zwei Fluggäste buchen einen zweiteiligen Flug von Hannover, über Frankfurt, bis auf die Malediven. Weil der Flug von Hannover nach Frankfurt 90 Minuten Verspätung hatte, verpassten die den Anschlussflug und verlangen nun vom ausführenden Reiseunternehmen Schadensersatz.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Die als Anspruchsgrundlage angeführte Fluggastrechteverordnung fordere für die Auszahlung eines Ausgleichsbetrages eine 3-stündige Flugverspätung.
Die erste Maschine, betrieben von der Beklagten, hatte jedoch lediglich 90 Minuten Verspätung. Da die Flüge nur vom Reiseveranstalter zusammengefasst wurden, rechtlich aber komplett selbstständig sind, seien Beide Zeitspannen getrennt voneinander anzusehen.
Aus flugrechtlicher Sicht bestehe zwischen den beiden Unternehmen keinerlei Verbindung, was die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung ausschließe.
LG Frankfurt(2-24 S 21/12). Keine Haftung der Airline für unverknüpften Folgeflug.