AG Rostock, Urteil vom 14.01.2013, Aktenzeichen: 47 C 256/12
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Pauschalreise. Der im Reisepreis enthaltene Rückflug verspätete sich jedoch um ca. 25 Stunden. Deshalb erhielten die Kläger vom betreffenden Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Nun fordern die Kläger von der beklagten Reiseveranstalterin zusätzlich eine Reisepreisminderung von 5% aufgrund der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges.
Das Amtsgericht Rostock weist die Klage ab und spricht den Klägern keinen zusätzlichen Anspruch auf eine Reisepreisminderung wegen der Flugverspätung zu. Reisende sollten nach Einschätzung des AG Rostock nicht verschiedene Schadensersatzzahlungen für ein- und denselben Reisemangel fordern können. Die Kläger hatten jedoch bereits Ausgleichzahlungen für die Flugverspätung im Sinne Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten. Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 Fluggastrechte-VO sind mit Minderungs- und Schadensersatzansprüchen, die nach deutschem Reisevertragsrecht bestehen, zu verrechnen.
AG Rostock (47 C 256/12), Keine Mehrfachzahlung von Entschädigungen bei Reisemangel