BGH, Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen: X ZR 24/13
Die klagende Verbraucherzentrale fordert von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, die Streichung von Vorbehaltsklauseln in deren Reisebedingungen, weil sie diese für unzulässig hält. Die betreffende Klausel lautet: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Der Kläger hält diese Formulierungen für unwirksam, da sie Reisende gegnüber dem Luftfahrtunternehmen in der Reiseplanung unzulässigerweise benachteilige, weil die Beklagte so Flugzeiten nachträglich ändern könne.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für berechtigt und erklärt die betreffenden Klauseln für unvereinbar mit § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung für den Reisenden begründeten. Ein Änderungsvorbehalt, wie er in den streitgegenständlichen Klauseln formuliert wurden, stelle eine einseitige Leistungsbestimmung seitens des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche nachträgliche Leistungsbestimmung sei in AGB nur dann zulässig, wenn es ein berechtigtes Interesse des Verwenders gebe und dieses in der Klausel auch genannt werde.
BGH (X ZR 24/13), Änderungsvorbehalt unzulässig