AG Rüsselsheim, Urteil vom 09.01.2013, Aktenzeichen: 3 C 1961/12 (31).
Ein Ehepaar bucht bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Weil dieser als Subcharter-Flug gekennzeichnet ist, wird er allerdings von einer anderen Airline ausgeführt. Als sich der entsprechende Flug um mehr als 3 Stunden verspätete, verlangten die Kläger von der Airline, bei der sie den Flug gebucht hatten, eine Ausgleichszahlung.
Das Unternehmen weigerte sich, weil es keinen Einfluss auf die Verspätung hatte.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat den Klägern die begehrten Pauschalen zugesprochen. Die Beklagte habe den Flug zwar nicht selbst durchgeführt, jedoch den Beförderungsvertrag mit den Passagieren abgeschlossen.
Die ausführende Airline agierte in diesem Fall nur als Erfüllungsgehilfe.
Gemäß §278 I BGB hat der Schuldner, hier die beklagte Airline, das Verschulden der Person zu vertreten, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.
Aus diesem Grund muss sich die Beklagte Airline die Verspätung des Subcharter-Fluges anrechnen lassen und für die Ausgleichszahlung aufkommen.
AG Rüsselsheim(3 C 1961/12 (31)). Bei Subcharter-Flügen haftet Vertragspartner für Verspätung.