BGH, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen VI ZR 273/11
Der Kläger forderte in erster Instanz Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Nachdem ihm der Schadensersatzanspruch, aber nicht die Erstattung der Anwaltskosten zugesprochen wurden, verfolgt er sein Ziel in den folgenden Instanzen weiter. Für die Erstattung der Anwaltskosten, hatte er eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in zweiter Instanz dargelegt, dass es lediglich eine 1,3-Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG für begründet hält.
Der Bundesgerichtshof entscheidet nun, dass eine Berechnung der Anwaltskosten mit einer 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in diesem Fall gerchtfertigt sei. Zwar dürften Rechtanwälte nur in Fällen in denen sie mit überdurchschnittlichen Kosten konfrontiert würden auch höhere Kosten veranschlagen. Dies sei hier aufgrund der Komplexität des Falles jedoch berechtigt gewesen. Eine höhere Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG sei in diesem Fall also nicht zu beanstanden und der Kläger erhält folglich Anspruch auf die Erstattungen der außergerichtlichen Anwaltskosten in geforderter Höhe.
BGH (VI ZR 273/11), Geschäftsgebühr bei Rechtsanwälten