BGH, Urteil vom 27.02.1991, Aktenzeichen: XII ZR 47/90
Der Beklagte ist der Mieter eines Restaurants, welcher im Kellergeschoss eines in Hamburg gelegenen Hauses betrieben wurde. Die Belüftung des Mietobjekts erfolgte durch eine Entlüftungs- und Zuluftanlage. Durch einen Frostschaden wurde die Zuluftanlage beschädigt. Das führte zu zahlreichen Kurzschlüssen. Der Vermieter ließ daher die Anlage außer Betrieb setzen. Der Beklagte forderte den Vermieter mehrfach auf die Anlage reparieren zu lassen. Er trug vor, dass der Defekt der Zuluftanlage dazu geführt habe, dass die alleine betriebene Abluftanlage einen erheblichen Unterdruck bewirkt habe. Das hatte zur Folge, dass Luftmengen aus Nebenräumen wie WC, Küche, Abstellräumen nachgezogen wurden, die insgesamt zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führten. Aufgrund der Umstände stellte der Beklagte die Mietzahlungen ein. Mit ihrer Klage begehrt die Vermieterin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des rückständigen Mietzinses.
Der BGH hat im Sinne des Beklagten entschieden. Der Beklagte war nach § 536 Abs. 1 BGB von der Entrichtung der Miete befreit. Der Ausfall der Belüftungsanlage stellt einen erheblichen Mangel der Mietsache dar, weil die Räume im Kellergeschoss, unstreitig, keine zu öffnenden Fenster besitzen und deshalb ohne einer funktionierenden Lüftungsanlage nicht benutzt werden können.
BGH (XII ZR 47/90), Mietminderung wegen Mangels an der Mietsache