BGH, Urteil vom 29.02.2012, Aktenzeichen:VIII ZR 155/11
Die Beklagten sind seit 1999 Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin. Die anderen Wohnungen in ihrem Haus vermietet die Klägerin, als möblierte Appartements, kurzzeitig an Touristen. Da es vor allem durch junge Touristen ständig zu erheblichen Lärmbelästigungen kommt, minderten die Beklagten die Miete zunächst um monatlich 15% und später um monatlich 20%. Daraufhin erklärte die Vermieterin die fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen des nach ihrer Auffassung aufgelaufenen Mietrückstands. Im Wege der Klage verlangt die Klägerin die Beklagten zur Zahlung des aufgelaufenen Mietrückstands und Räumung der Wohnung zu verurteilen.
Der BGH hat im Sinne der Mieter entschieden. Die Mieter waren zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB berechtigt. Ein ständige Lärmbeeinträchtigungen, die über das normale Maß hinausgehen, stellen einen Mangel i.S.v.§ 536 BGB dar, welcher die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Die Beklagten konnten die Lärmbeeinträchtigung auch beweisen. Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz ist die Vorlage eines "Protokolls", mit genauen Angaben über das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung, nicht erforderlich. Vielmehr eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
BGH (VIII ZR 155/11), Beweise für Lärmbelästigung