BGH, Urteil vom 17.11.1992, Aktenzeichen X ZR 12/91
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verbraucherverband, der in der AGB der Beklagten, einer Rohrreinigungsfirma mehrere Klauseln beanstandet, die nach Ansicht der Klägerin gegen das AGBG verstoßen. Die Klauseln regeln die Kosten für die Anfahrtszeit der Rohrreinigungsfirma. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Klauseln zu streichen.
Der BGH entscheidet, dass die angegriffenen Klauseln als Preisnebenabreden der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen. Die Klage wird damit abgewiesen.
BGH (X ZR 12/91), zur Unüberprüfbarkeit von Preisabreden in einem Werkvertrag