AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 53 C 6463/13
Der Kläger hatte beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug gebucht, der jedoch ausfiel. Daraufhin wurde der Kläger mit einem Bus zu einem anderen Flughafen transportiert, um von dort mit einer Verspätung von insgesamt neun Stunden anderweitig befördert zu werden.
Der Kläger fordert von der Beklagten nun Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung, die Erstattung von Parkgebühren und außergerichtlichen Anwaltskosten sowie Schadensersatz wegen nicht erbrachter Betreuungsleistung während der Wartezeit auf den Ersatzflug.
Das Amtsgericht Düsseldorfhält entscheidet, dass dem Kläger zwar die Erstattung der Parkgebühren und der außergerichtlichen Anwaltskosten sowie die geforderten Ausgleichszahlungen wegen Flugverspätung zustehen. Jedoch habe er keinen Anspruch auf Schadensersatz für nicht erbrachte Betreuungsleistunge, weil er während der Wartezeit keine Betreeungsleistung (wie z. B. einen Hotelaufenthalt) in Anspruch genommen habe, was eine notwendige Bedingung für deren Erstattung darstelle.
AG Düsseldorf (53 C 6463/13), Ersatz nur von tatsächlich genutzten Betreuungsleistungen möglich