OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2013, Aktenzeichen: 16 U 98/13
Der Kläger fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz. Er beklagte, dass während eines Fluges, den er bei der Beklagten gebucht hatte, wertvolle Schmuckstücke aus einem seiner Koffer, der ihm zwei Tage nach der Ankuft nachgereicht wurde, entwendet worden waren. Den Wert dieser Schmuckstücke beziffert der Kläger mit 16.000,00 €. Er fordert nun von der Beklagten, dass diese ihm den kompletten Wert des verlorengegangenen Schmucks ersetze.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Klage für teilweise begründet und spricht dem Kläger gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 € bzw. 25% des Wertes des abhanden gekommenen Schmuckes zu. Dieser Anspruch könne nicht höher beziffert werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger zu 75% ein Mitverschulden trage, weil er den Wert dem Schmuck bei der Gepäckaufgabe nicht deklariert hatte. Trotzdem habe das Luftfahrtunternehmen gem. Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zu haften, weil der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Angestellten verursacht worden sei.
OLG Frankfurt (16 U 98/13), Mitverschulden des Reisenden bei Verlust von Wertsachen aus Gepäck