LG Rostock, Urteil vom 15.11.2010, Aktenzeichen: 9 O 174/10
Die Kläger fordern von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, gem. § 651 a BGB eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 %. Sie hatten bei der Beklagten eine Kreuzfahrt mit Unterbringung in einer Premium-Suite gebucht, in deren Nähe sich jedoch eine Belüftungsmaschine befand, die einen konstanten Geräuschpegel verursachte. Es war den Klägern nicht möglich, die Kabine vor Ort noch zu wechseln. Die Kläger fordern eine Reisepreisminderung, weil die Kabine wegen der beanstandeten Geräuschbelästigung nicht nutzbar gewesen sei.
Das Landgericht Rostock hält die Klage für unbegründet und spricht den Klägern keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 a, 651 d Abs. 1, 651 c. Abs. 1 BGB zu. Auf einer Kreuzfahrt hätten die Reisenden Lärmbelästigungen von von Maschinen, die zum Betrieb des Kreufahrtschiffes unerlässlich seien zu dulden. Auch hätten die Kläger es versäumt, die Beeinträchtigung des Lärms oder der durch die Lüftung verursachten Vibrationen objektiv zu messen und darzulegen, weswegen die Intensität der geltend gemachten Geräuschbelästigungen für das Gericht nicht nachvollziehbar sei.
LG Rostock (9 O 174/10), Duldung von Maschinenlärm bei einer Kreuzfahrt