OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.2013, Aktenzeichen: 5 U 34/13
Eine Urlauberin nimmt an einer von ihrem Reiseveranstalter organisierten Wanderung teil. Weil es zwischenzeitlich stark geregnet hatte, ist der Wanderweg schlecht begehbar. Die Klägerin stürzt und zieht sich erhebliche Verletzungen zu.
In der Folge verklagt sie den Veranstalter auf Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Fürsorgepflicht.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die begehrte Schadensersatzzahlung der Klägerin abgelehnt. Die Hauptpflicht der Klägerin bestehe im Organisieren der Wanderung. Gegen diese Pflicht wurde eindeutig nicht verstoßen. Eine Hinweispflicht auf Gefahren oder eine Streckensperrung ergibt sich nur dann, wenn das begehen der Strecke mit sehr hohen Bemühungen erst möglich ist, was hier nicht der Fall war.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Reisevertrag, gemäß §280 I BGB, entstehe nur, wenn eine der Parteien eine der ihm obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten verletze. Vorliegend war es die vertragliche zugesicherte Pflicht des Reiseveranstalters, Freizeitaktivitäten, hier in Form einer Wanderung, anzubieten.
Eine generelle Schutzpflicht des Beklagten für jeden Teilnehmer sei hieraus allerdings nicht abzuleiten.
OLG Koblenz(5 U 34/13). Reiseveranstalter haftet nicht für eigenständiges Handeln bei gebuchtem Ausflug.