OLG Köln, Urteil vom 01.02.2013, Aktenzeichen: 6 W 21/13.
Eine Prüfstelle reklamiert, dass ein Reiseveranstalter seine Angebote auf einer Internetseite mit einem Sicherungsschein bewirbt. Dieser garantiere den Kunden ihre vertraglichen Ansprüche. Da dies eine gesetzliche und keine privat auszustellende Garantie ist, klagt die Prüfstelle auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Köln hat der Klägerin Recht gegeben. Der Sicherungsschein stelle keine besondere Leistung des Reiseveranstalters dar, sondern sei etwas gesetzlich Vorgeschriebenes.
Somit werbe in diesem Fall die Beklagte mit einer Selbstverständlichkeit und nicht mit einer besonderen Leistung.
§ 5 Abs. 1 UWG untersagt es, durch irreführende geschäftliche Handlungen eine geschäftliche Handlung des Verbrauchers herbeizuführen, die er ohne dieses Zutun nicht unternommen hätte. Die ausdrückliche Zusicherung eines vermeintlich exklusiven Sicherungsscheins, der dem Kunden nur Ansprüche suggeriert, die ihm auch der gesetzliche Verbraucherschutz zuspricht, ist als solche Handlung zu sehen.
In der Folge wurde der Beklagte zur Unterlassung der entsprechende Werbeaktivitäten verurteilt.
OLG Köln(6 W 21/13). Werbung mit gesetzlicher Garantie ist unzulässig.