AG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2013, Aktenzeichen: 30 C 2290/12 (47).
Weil ihre Maschine mit 15-minütiger Verspätung ihre Parkposition verließ, konnte ein Fluggast, durch die Wirkung des Nachflugverbots, erst am Folgetag befördert werden.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klägerin die Ausgleichszahlung zugesprochen. Eine Befreiung von selbiger wäre nur möglich gewesen, wenn die Airline hätte nachweisen können, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Dies konnte vorliegend nicht festgestellt werden, weil das betroffene Flugzeug seine Parkposition, unbegründet, statt um 22.20 Uhr erst um 22.34 Uhr verlassen hatte und folglich verspätet unterwegs zur zugewiesenen Startbahn war.
Wegen des Fehlens von haftungsbefreienden Umständen, stehe der Klägerin darum die volle, in diesen Fällen übliche, Ausgleichssumme zu.
AG Frankfurt(30 C 2290/12 (47)). Ausgleichszahlung bei Verspätung ohne außergewöhnlichen Umstand.