LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013, Aktenzeichen: 7 S 238/11
Wegen eines Vulkanausbruchs und des damit verbundenen Flugverbots, sind zwei Urlauber gezwungen, über den geplanten Reisezeitraum hinaus in ihrem Hotel zu verweilen. In der Folge verlangen sie vom zuständigen Luftfahrtunternehmen die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Das Landgericht Darmstadt hat jedoch zugunsten des Klägers entschieden und ihm den Ersatz der Hotelkosten zugesprochen. Die Beklagte sei von der sie betreffenden Betreuungspflicht nicht entbunden gewesen. Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.
Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes könnten jeoch nur solche Beträge erstattet werden, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.
Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.
LG Darmstadt(7 S 238/11). Airline erstattet notwendige Hotelkosten bei Flugausfall.