AG Bremen, Urteil vom 22.11.2012, Aktenzeichen: 9 C 0270/12.
Ein Fluggast macht seine Ausgleichsansprüche wegen einer Flugverspätung erst mit mehr als zweijähriger Verzögerung geltend. Die Airline verweigert die Zahlung, weil sie die Gewähr von Schadensersatzansprüche in ihren AGB auf 2 Jahre beschränkt hat.
Der Kläger versuchte seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen und das Amtsgericht Bremen hat zu seinen Gunsten entschieden.
Die AGB seien dahingehend auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch gerade kein Schadensersatzanspruch im Sinne der Klauseln sei. Die von der Beklagten formulierten Klauseln seien, nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont, insofern eingeschränkt zu lesen.
Ein Schadensersatzanspruch setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den Eintritt eines Schadens, also eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, voraus. Dies treffe auf den entstandenen Ausgleichsanspruch jedoch nicht zu. Er fordere nicht den Eintritt eines konkreten Schadens, sondern erteile dem Fluggast vielmehr einen Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der mit der Annullierung eines Flugs verbundenen Unannehmlichkeiten.
AG Bremen(9 C 0270/12). Abweichende Verjährungsfristen bei Ausgleichszahlung und Schadensersatz.