AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Aktenzeichen: 29 C 2518/12 (19).
Weil die Koffer von zwei Fluggästen erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen, mussten sie sich vorort um Ersatz kümmern. Sie verlangen von der Airline nun Ersatz der entstandenen Kosten.
Das Amtsgericht Frankfurt hat den Klägern teilweise Recht zugesprochen. Die Ersatzpflicht bestehe allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur für solche Ersatzanschaffungen, die notwendig und angemessen seien. Bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke sei die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen.
Luxusartikel und spezielle Abendgarderobe seien hingegen keine zwingend notwendigen Auslagen, die das Luftfahrtunternehmen zu ersetzen habe. Von der Zahlung für diese Anschaffungensei die Beklagte befreit.
AG Frankfurt(29 C 2518/12 (19)). Gepäckverspätung: Ersatzanschaffungen nicht vollständig erstattet.