BGH, Urteil vom 03.11.2011, Aktenzeichen: III ZR 105/11
Der Kläger ist Eigentümer einer auf Insel W. gelegenen Wohnung. Er beauftragte den Beklagten, im Rahmen eines sog. Vermietungs-​Vermittlungsvertrages, mit der Vermietung dieser Wohnung an Feriengäste und der damit verbundenen Verwaltung. Nach der Kündigung des Vertrages mit dem Beklagten verlangte der Kläger die Auskunft über die mit den Feriengästen abgeschlossenen Mietverträge sowie über die gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnachweise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und daraus resultierenden Auszahlungen). Der Beklagte verweigerte die Auskunftserteilung.
Der BGH hat im Sinne des Klägers entschieden. Der Vermieter einer Ferienwohnung ist verpflichtet auf Anfrage des Eigentümers diesem Auskunft, über die mit den Feriengästen abgeschlossenen Mietverträge und die vollständigen Personalien der Mieter, zu erteilen. Die Parteien haben einen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB abgeschlossen. Der Kläger kann somit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (Kündigung) nach § 666 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB von dem Beklagten Rechenschaft verlangen. Der Umfang der Rechenschaftslegung bestimmt sich nach § 259 BGB, danach ist der Beklagte verpflichtet dem Kläger eine umfassende Überprüfung des Geschäfts zu ermöglichen. Dies ist vorliegend nur durch Vorlage der Mietverträge und aller mieterbezogenen Daten möglich.
BGH (III ZR 105/11), Auskunftserteilungspflicht des Vermieters gegenüber dem Eigentümer