BGH, Urteil vom 08.02.2007, Aktenzeichen: III ZR 148/06
Ein Eigentümer von Ferienwohnungen hat einen Vermittler beauftragt, seine Ferienwohnung an Urlauber zu vermieten. Der Vermittler schloss hierzu mit den jeweiligen Urlaubern einen Mietvertrag zu Gunsten des Eigentümers. Nach einiger Zeit forderte der Eigentümer den Vermittler zur Vorlage der Mietverträge auf. Der Vermittler hat dem Eigentümer die Kopien der Mietverträge mit geschwärzten Adressen vorgelegt. Der Eigentümer war der Auffassung, er sei berechtigt auch die Adressen der Mieter einzusehen und verklagte deshalb den Vermittler auf Auskunftserteilung.
Der BGH hat im Sinne des Klägers entschieden. Der Vermieter einer Ferienwohnung ist verpflichtet auf Anfrage des Eigentümers diesem alle mieterbezogene Daten und Mietverträge vorzulegen. Der Kläger und der Beklagte haben einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der Beklagte verpflichtet ( § 666 BGB) dem Kläger Rechenschaft abzulegen. Dazu gehört auch die Angabe vollständiger Informationen über den Mieter. Nur so kann der Eigentümer gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern die Tätigkeit des Beklagten kontrollieren.
BGH (III ZR 148/06), Die Auskunft des Vermittlers über Mieterangaben gegenüber dem Vermieter