OLG Jena, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen: 2 U 202/08
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs durch vom Dach des Hauses des Beklagten herabgekommener Schneelawine geltend. Der Beklagte trug zu seiner Verteidigung vor, dass er keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil in seiner Gemeinde keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern besteht. Auch sei die Anbringung der Schneefanggittern in der Umgebung nicht ortsüblich, da die Nachbarhäuser ebenfalls keine Schneefanggitter besitzen. Schließlich kann eine Pflicht zur Anbringung von Schneefangeinrichtungen schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Dachneigung beim Haus des Beklagten nur 24 Grad beträgt.
Das OLG Jena hat der Klägerin Recht zugesprochen und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Der Hauseigentümer ist verpflichtet bei ausnahmeartigen und extremen Wettersituationen, besonders wenn nach Niedergang von ungewöhnlich großen Schneemengen rasch ein Tauwetter folgt notwendige Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls auch durch Einschaltung von Fachleuten vorzunehmen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen bei besonderen Wetterverhältnissen ortsüblich ist. Diese Feststellung folgt aus der Aussage des Zeugen, welcher behauptet eine geeignete Stange zum Herunterziehen von Eis gebaut zu haben, welche er auch der Nachbarschaft verborgt. Diese Pflicht hat der Beklagte nicht erfüllt.
OLG Jena (2 U 202/08), Die Haftung eines Hauseigentümers für Dachlawinenschäden